Spenden an den Landesverband

Liebe Besucher*innen,

anders als andere Parteien ist DIE LINKE unabhängig von Großspenden aus der Privatwirtschaft. Daher sind wir um so mehr auf kleine Spenden von Menschen, denen unsere politische Arbeit wichtig ist, angewiesen.
Zurzeit können Sie Spenden direkt an den Landesverband lediglich per Überweisung an das folgende Bankkonto tätigen.

Bankverbindung des Landesverbandes:

Kontoinhaberin: DIE LINKE RLP

Mainzer Volksbank
BLZ: 551 900 00
Kto: 870 988 011
IBAN: DE07 5519 0000 0870 9880 11
BIC: MVBMDE55XXX


Wir möchten uns im Voraus für die Zahlung bedanken und versichern, dass diese in vollem Umfang der politischen Arbeit zu Gute kommt und für einen Politikwechsel in Rheinland-Pfalz eingesetzt wird und beiträgt.

Hinweis zum Datenschutz bei Spenden

Die Daten werden durch den Landesverband Rheinland-Pfalz der Partei DIE LINKE. auf der Grundlage des Artikel 9 der EU-Datenschutzgrundverordnung zur Erfüllung der Rechenschaftspflichten der Partei nach §§23 ff. Parteiengesetz im Rahmen der Wirtschaftsprüfung und der Prüfung durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages genutzt und für 10 Jahre nach Abschluss des Wirtschaftsjahres gespeichert, anschließend gelöscht.

Ohne wahrheitsgemäße und vollständige Daten kann die Spende nicht angenommen werden. Jede*r hat das Recht auf Auskunft, Korrektur und Einschränkung der Verarbeitung. Anträge sind zu richten an DIE LINKE. Rheinland-Pfalz, Gärtnergasse 24, 55116 Mainz. Jede*r hat das Recht auf Löschung seiner oder ihrer Daten, wenn die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten abgelaufen sind, sowie auf Beschwerde beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationssicherheit Rheinland-Pfalz, Postfach 30 40, 55020 Mainz und/oder dem Datenschutzbeauftragten des Landesverbandes des Partei.

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Parteispenden

Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuwendungen von natürlichen Personen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien wie folgt steuerlich abzugsfähig:

Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 3.300,- € jährlich, werden nach dem EStG § 34g berücksichtigt, indem 50% des zugewendeten Betrages, d.h. max. 825,- € bzw. 1.650,- €, von der Steuerschuld abgezogen werden.

Außerdem sind Zuwendungen an politische Parteien bis zu einer Höhe von 1.650,- € bzw. 3.300,- € nach dem EStG § 10 b Absatz 2 steuerlich abzugsfähig. Sie können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, soweit für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist.